Allgemeine Geschäftsbedingungen

(NACHFOLGEND Scankraft GmbH) ZUR VERWENDUNG IM GESCHÄFTSVERKEHR GEGENÜBER UNTERNEHMERN (STAND 21/01/2025 )

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH 

Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließ-

lich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese gelten auch für

alle künftigen Verträge innerhalb der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht

nochmals ausdrücklich vereinbart werden  und ohne Rücksicht darauf, ob in je-

dem einzelnen Fall auf diese Bezug genommen wird . Geschäftsbedingungen des

Kunden werden nicht anerkannt  und wird ausdrücklich widersprochen . Sollten

in den von uns gestellten Vertragsformularen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen enthalten sein, haben diese Vor-

rang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

2. VERTRAGSABSCHLUSS 

Alle Angebote von Scankraft GmbH sind freibleibend,  soweit  sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden . Insbesondere wenn Scankraft GmbH eine Investitionsübersicht für den Kunden erstellt, ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe ei-

nes Angebots durch den Kunden zu sehen, dass der Annahme durch Scankraft GmbH be-

darf. 

Der Vertrag kommt zustande, wenn Scankraft GmbH innerhalb der Annahmefrist entweder

eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. 

Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. In

Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften ent-

haltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusiche-

rungen von Eigenschaften  und sind unverbindlich und werden nur Vertragsin-

halt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen

wird . Die Erklärung einer Beschaffenheitsgarantie bedarf der ausdrücklichen

schriftlichen Bestätigung durch Scankraft GmbH. 

Alle Vereinbarungen über Software -Leistungen (Organisation, Programmierung,

Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen eines  Vertrages  von Scankraft GmbH 

und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte .

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb Scankraft GmbH mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen. Der Kunde wird hiermit gemäß Art. 14 Abs. 1 der Daten-

schutz -Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) darüber informiert,

dass Scankraft GmbH seine Anschrift in m aschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich

aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.  Der Kunde erteilt seine Zu-

stimmung, dass die an Scankraft GmbH bekanntgegebenen personenbezogenen Daten von

Scankraft GmbH automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Zu-

dem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis der Geschäfts-

beziehung. 

Der Kunde  ist verpflichtet, Scankraft GmbH  Änderungen seiner Wohn – bzw.  Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft

nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gel-

ten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die  zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden . Bei einem eventuellen Standortwechsel der

Computersysteme  des Kunden  ist Scankraft GmbH berechtigt, die anfallenden Kosten neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen .

3. LIEFERTERMINE   

Angegebene Liefer – und Leistungstermine sind Richtzeiten und sind unverbind-

lich, und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung

und Übergabe an den Kunden , es sei denn, Scankraft GmbH hat sie schriftlich und ausdrück-

lich als verbindliche Termine bestätigt. Sofern Scankraft GmbH  verbindliche Liefertermine

aus Gründen, die diese  nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nicht-

verfügbarkeit der Leistung), wird Scankraft GmbH  den Kunden hierüber unverzüglich infor-

mieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist

die Leistung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist Scankraft GmbH  berechtigt,

ersatzlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits er-

brachte Gegenleistung des Kunden wird Scankraft GmbH  unverzüglich erstatten. Als Fall

der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht

rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.  Teillieferungen sind

möglich. 

Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung

der Termine durch Scankraft GmbH setzt voraus, dass der Kunde seinen im Auftrag beschriebenen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht

nachkommt und insbesondere di e von Scankraft GmbH erbetenen Informationen, Unterla-

gen, Genehmigungen und Freigaben erteilt. Werden diese Voraussetzungen

nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeit-

raum der Verzögerung verlängert. 

Verzögert sich die Lieferung, aus Gründen die Scankraft GmbH nicht zu vertreten hat, wie

beispielsweise Ereignisse Höhere r Gewalt, Arbeitskonflikte , Pandemien  oder an-

dere unvorhergesehene Hindernisse jeglicher Art , auch  in der Sphäre der Scankraft GmbH

oder dessen Sublieferanten, wie etwa Betriebs – und Verkehrsstörungen und

Transportunterbrechungen, wird  Scankraft GmbH von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl der Scankraft GmbH  auch endgültig

von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Kunden  Ansprüche auf-

grund des Rücktrittes durch Scankraft GmbH  entstehen , entbunden . 

4. PREIS UND FÄLLIGKEIT; AUFRECHNUNG 

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der

schriftlichen Auftragsbestätigung oder des unterschriebenen Projektvertrages.

Die darin genannten Preise sind verbindlich. Sämtliche Preise sind Nettopreise

und wird die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung geltende gesetzliche Umsatzsteuer  zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. . 

Die genannten Preise gelten exklusive Kosten für Dokumentation, Reise zeiten ,

Fahrten,  Spesen und Übernachtungen , sowie  Transport -, Versicherungs -, Instal-

lations – und Aufstellungskosten. Diese Kosten werden dem Kunden  zusätzlich in

Rechnung gestellt . Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 

Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.  Die Rechnungslegung erfolgt, soweit

möglich, umgehend nach Lieferung .

Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen  netto ohne jeden Ab-

zug zahlbar. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. 

Bei Teillieferung ist Scankraft GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelne n Einheit oder

Leistung diese in Rechnung zu stellen. . 

Der Kunde  ist unverzüglich bei jeder Lieferung und Leistung zur Untersuchung

und Mitteilung verpflichtet (§ 377 UGB)  und es besteht kein Zahlungsverweige-

rungsrecht des Kunden wegen Teillieferungen und Teilleistungen oder , Garan-

tie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen .

Aufrechnungs – und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit

sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln

der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Außerdem ist er

zur Ausübung eines Zurück behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die  Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. 

Bei Scankraft GmbH einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten

Schuld.  Bei Zahlungsverzug werden von Scankraft GmbH im Rahmen des Mahnverfahrens

  1. a. Verzugszinsen in gesetzlich zulässigem Rahmen verrechnet .

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde  verpflichtet, Scankraft GmbH  sämtliche

entstandenen  Kosten, , unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu er-

setzen .

5. STORNIERUNG VON VEREINBARTEN  DIENSTLEISTUNGEN 

Für die Stornierung von fest vereinbarten Terminen für Dienstleistungen und

Schulungen gelten folgende Regelungen: 

Stornierungen müssen schriftlich per Post  oder per E -Mail bei Scankraft GmbH eingehen.

Bei Absage oder Terminverschiebung durch den Kunden werden folgende Stornogebühren erhoben  (Der Tag des Termins wird in die Fristberechnung nicht mit

einbezogen) :   

‒ bis 14 Kalendertage vor Terminbeginn:  kostenlos 

‒ 13 – 7 Kalendertage vor Terminbeginn:  25% 

‒   6 – 3 Kalendertage vor Terminbeginn:  50% 

‒ ab   2 Arbeitstage vor Terminbeginn:  75% 

Die prozentualen Stornogebühren verstehen sich jeweils bezogen auf den ver-

einbarten Dienstleistungspreis. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass

ein Schaden nicht oder nicht in der von Scankraft GmbH berechneten Höhe entstanden ist. 

Nach erfolgter Stornierung wird Scankraft GmbH zwei Alternativtermine vorschlagen.

Nimmt der Kunde einen dieser Termine wahr, werden 50% der gezahlten Stor-

nogebühr auf den Dienstleistungspreis angerechnet. 

Scankraft GmbH behält sich vor, Schulungen abzusagen bzw. zu verschieben, wenn ein

wichtiger Grund vorliegt, den Scankraft GmbH nicht zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund

liegt u.a. bei plötzlicher Erkrankung des eingeplanten Scankraft GmbH -Mitarbeiters vor.

Eine zu geringe Teilnehmer zahl gilt ebenfalls als wichtiger Grund. Der Kunde

wird unverzüglich über eine Schulungsabsage informiert. Bei einer Absage der

Schulung seitens Scankraft GmbH werden entrichtete Schulungsgebühren erstattet.

Darüberhinausgehende Ansprüche gegen Scankraft GmbH sind ausgeschlossen.

Rücktrittsrecht 

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Ver-

schulden oder rechtswidrigem Handeln Scankraft GmbHs  ist der Kunde  berechtigt, falls

Scankraft GmbH den Verzug zu vertreten hat, sofern der Kunde nach eingetretenem Verzug

schriftlich eine vierwöchige  Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbrin-

gung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolg-

tem Ablauf der Nachfrist androht, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der vierwöchigen  Nach-

frist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und de n

Kunden daran kein Verschulden trifft. 

Stornierungen durch den Kunden  sind nur mit schriftlicher Zustimmung von

Scankraft GmbH zulässig . Ist neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr

in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamt-

projektes zu verrechnen 

6. GEFAHRÜBERGANG 

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch Scankraft GmbH , die Hersteller oder Distribution  auf den Kunden über .

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der

Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt

auch bei Teillieferungen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Ver-

zug der Annahme ist.  Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten,

die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Kunden  liegen, gehen

zu Lasten und auf Kosten des Kunden  und gelten als Ablieferung .

Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde  sofort nach Empfang der

Ware beim Transportunternehmen und Scankraft GmbH  schriftlich, spätestens jedoch bin-

nen 8 Arbeitstagen, vorzubringen .

Der Kunde hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten ei-

nen den Spezifikationen von Scankraft GmbH  entsprechenden Raum mit Stromanschluss

bereitzustellen. Scankraft GmbH  wird auf Wunsch des Kunden  durch fachmännische Bera-

tung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzu-

bereiten. 

Der Kunde  hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom

Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf

seine Kosten herzustellen. Die Installations – und Lagerbedingungen sind zu be-

achten .

7. EIGENTUMSVORBEHALT 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun-

gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von Scankraft GmbH. Der

Kunde hat die im Eigentum von Scankraft GmbH stehende Vorbehaltsware pfleglich zu be-

handeln.  Der Kunde  hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung

(Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen . Der Kunde hat Scankraft GmbH auf

Verlangen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es uns

ermöglichen, die in unserem Eigentum stehende gelieferte Ware, die sich in sei-

nem Besitz befindet, zu lokalisieren. Verpfändungen oder Sicherungsübereig-

nungen sind unzulässig. 

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,

unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderun-

gen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der

Kunde bereits jetzt sicherungshalbe r in vollem Umfang bis zur Bezahlung sämt-

licher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an Scankraft GmbH ab; Scankraft GmbH nimmt diese

Vorausabtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist ungeachtet der Abtretung bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen gegen seine Abnehmer einzuziehen. Scankraft GmbH ist zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt,

wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Scankraft GmbH in Verzug gerät oder wenn Scankraft GmbH Umstände bekannt werden, die

die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, etc.). Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Einzugsermächtigung vor, hat der Kunde Scankraft GmbH auf Verlangen von Scankraft GmbH hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen gegen seine Abnehmer und deren jeweiligen Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Scankraft GmbH die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Auch Scankraft GmbH selbst ist zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Widerruf der Einzugsermächtigung vorliegen. 

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die

im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter An-

gabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Sofern

der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder

außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde. 

Werden im Rahmen eines  Vertrages defekte Teile oder Geräte durch Scankraft GmbH  aus-

getauscht, so gehen diese Teile in das Eigentum von Scankraft GmbH über. Die dafür ein-

gebauten Ersatzteile stehen unter Eigentumsvorbehalt von Scankraft GmbH und gehen

nach der Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche, die Scankraft GmbH aus dem Vertrag zu-

stehen, in das Eigentum des Kunden über .

8. LIZENZ – / NUTZUNGSRECHTE AN SOFTWARE 

Sofern in den Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller oder in einer schrift-

lichen Vereinbarung nicht anders geregelt, räumt Scankraft GmbH dem Kunden mit voll-

ständiger Bezahlung des jeweils vereinbarten Preises bzw. der vereinbarten Li-

zenzgebühr an einer Scankraft GmbH -Software, Fremdsoftware (Software, die von einem

Scankraft GmbH unabhängigen Software -Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils

dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen ein nicht -ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares  Nutzungs-

recht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert

wird, ein.  Durch die Mitwirkung des Kunden  bei der Herstellung der Software

werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung

erworben . Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und den Doku-

mentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bei

Scankraft GmbH bzw. dem jeweiligen Software -Hersteller. Art und Umfang des übertrage-

nen Nutzungsrechts an Fremdsoftware richtet sich nach den Lizenzbestimmun-

gen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von Scankraft GmbH

gelieferte Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustim-

mung von Scankraft GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt wer-

den; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend  (wenn in der Software kein aus-

drückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist) . Die Überlassung

von Quellcodes bedarf e iner besonderen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk

tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. 

Gerät der Kunde mit der Zahlung des Lizenzpreises bzw. der Lizenzgebühr in Ver-

zug, kann Scankraft GmbH nach Ablauf einer von Scankraft GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist

die Nutzung der Software bis zum Ausgleich der Rechnung untersagen. Erklärt

Scankraft GmbH wegen Zahlungsverzugs  den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrags,

entfällt das Nutzungsrecht dauerhaft. Der Kunde hat in diesem Fall sämtliche

Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung unverzüglich einzustel-

len. Die Deinstallation und Nutzungsbeendigung sind durch den Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Möglichkeit für Scankraft GmbH, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt in jedem Fall unberührt. 

8.1. MODELL: LIZENZ -KAUF 

Wird das Softwareprodukt im Lizenz -Kaufpreismodell erworben, gilt die Nut-

zungsberechtigung zeitlich unbefristet. 

8.2. MODELL: SUBSCRIPTION 

Wird das Softwareprodukt im Subscription -Preismodell erworben, gilt die Nut-

zungsberechtigung für die Vertragslaufzeit zeitlich befristet .

Die Subscription -Gebühr für jede Verlängerung kann nur zum jeweiligen Ver-

tragsende erhöht werden .

Subscription -Lizenzen , sofern diese nicht  3 Monate vor Vertragslaufzeitende

schriftlich  gekündigt werden, verlänger n sich am Ende der jeweiligen Laufzeit

automatisch , ohne dass es schriftlicher Erklärungen dazu bedarf , um die Erstlaufzeit, mindestens jedoch um 12 Monate .

9. GEWÄHRLEISTUNG 

Für die Rechte des Kunden bei Sach – und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen

Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

Für Lieferungen und -anpassungen, die auf Grundlage eines Projektvertrages er-

bracht werden, gelten die dort vereinbarten Gewährleistungsregelungen ab-

schließend. Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittfirmen (Fremd-

software), werden von Scankraft GmbH grundsätzlich auf der Basis  und zu den Bedingun-

gen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden

Softwareüberlassungs – und Lizenzvertrags bereitgestellt. Für Fremdsoftware

leistet Scankraft GmbH in diesen Fällen keine Gewähr. Keine Gewährleistungsansprüche

bestehen ferner für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird,

dass nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß

der Software -Produktbeschreibung aufweist.  Von der Gewährleistung ausge-

nommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder,

etc.) sowie Änderungen und Reparaturen infolge Eingriffe Dritter .

Scankraft GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände zum Zeitpunkt des Ge-

fahrübergangs frei von Sach – und Rechtsmängeln sind. Es gilt der gesetzliche

Mangelbegriff gemäß §922 ABGB in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Ver-

mutung der Mangelhaftigkeit gem äß §477 BG B § 924 ABGB gilt als ausgeschlos-

sen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Liefergegenstände oder de-

ren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt Scankraft GmbH grund-

sätzlich nicht. 

Scankraft GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss

kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche

des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs – und Rügepflich-

ten  (§377 UGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersu-

chung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde Scankraft GmbH

diesen unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel inner-

halb von zwei Wochen ab Lieferung und  bei der Untersuchung nicht erkennbare

Mängel innerhalb der gleichen Frist ab der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die

Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des

Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfol-

gen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Män-

gelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ord-

nungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausge-

schlossen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, kann Scankraft GmbH zunächst wählen, ob eine Nach-

erfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung

einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nach-

erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unbe-

rührt. 

Ist von Scankraft GmbH ein wesentlicher Mangel zu behandeln, ist der Kunde  zwecks ge-

nauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von

ihm verwendete Computersystem, die Software, Protokolle, Diagnoseunterla-

gen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der üblichen

Geschäftszeiten der Scankraft GmbH  kostenlos zur Verfügung zu stellen und Scankraft GmbH  zu un-

terstützen .

Soweit eine  Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software beauftragt

wurde , bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die

Gewährleistung für das die ursprüngliche Software lebt dadurch nicht wieder

auf.

Ist Scankraft GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese

über einen angemessenen Zeitraum aus Gründen, die Scankraft GmbH zu vertreten hat, so

ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder

eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun-

gen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachstehendem Absatz

‚Haftung‘  und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

Die Gewährleistungspflicht von Scankraft GmbH erlischt mit Ablauf 24 Monate , im Falle ei-

ner Installation durch Scankraft GmbH beginnend ab der Herstellung der Betriebsbereit-

schaft und im Übrigen beginnend ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Kun-

den. 

Scankraft GmbH  leistet keine Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände in Verbindung

mit Geräten und/oder Programmen Dritter mangelfrei funktionieren .

Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Be-

dingungen .

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung von

Scankraft GmbH vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert,

benutzt, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installati-

ons- und Betriebsanforderung en von Scankraft GmbH oder des Herstellers entsprechen, es

sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen für den Mangel nicht

ursächlich sind. 

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht

vorliegt, kann Scankraft GmbH dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils

gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen. Gewährleistungsrechte ge-

gen Scankraft GmbH stehen nur dem Kun den selbst zu und sind nicht abtretbar. 

10. HAFTUNG 

Scankraft GmbH haftet unbeschränkt 

‒ für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 

‒ bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und 

‒ für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 

Die Haftung ist im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit ausgeschlossen .

Ebenso sind Vermögensschäden, wie Verluste oder Schäden an finanziellen

Werten, wie Geld, Investitionen, Sachwerten, Geschäftsvermögen und anderen

finanziellen Ressourcen ausgeschlossen.  Der Höhe nach ist die Haftung in den

vorgenannten Fällen beschränkt auf die Höhe des Netto -Auftragsvolumens de s

jeweiligen Auftrags . 

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Haftung von Scankraft GmbH für die

Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 

Die Haftung nach dem Produkthaftungs­gesetz bleibt unberührt 

Scankraft GmbH hat auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen

und wird diese aufrechterhalten 

11. AUSFUHRBESTIMMUNGEN 

Der Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen gelten. 

12. ZOLLABWICKLUNG   

Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der

Kunde Scankraft GmbH gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung. 

13. REACH -VERORDNUNG 

Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 33 der REACH -Verordnung

(EG/1907/2006) stellt Scankraft GmbH in der Produktdokumentation oder anderweitig mit

dem Produkt entsprechende Informationen der jeweiligen Hersteller bereit,

wenn diese die Bereitstellung bestimmter Informationen zu Stoffen der Kandi-

datenliste für erforderlich halten, um den sicheren Umgang mit dem Produkt zu

ermöglichen. Scankraft GmbH kommt dieser Informationspflicht nach, indem unter https://www.scankraft.com/reach/ eine Zusammenfassung der Links der jeweiligen 

Hersteller zur Verfügung gestellt wird. 

14. SONSTIGES, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT 

Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur

mit schriftlicher Zustimmung von Scankraft GmbH übertragen. 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, dessen Aufhebung sowie alle

Erklärungen, die nach diesem Vertrag abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die nach dieser

Klausel vereinbarten Formerfordernisse. Zur Wahrung der Schriftform reicht

auch die Übermittlung einer handschriftlich unterschriebenen Erklärung per E –

Mail (z.B. als PDF -Scan) aus und zur Wahrung der elektronischen Form eine mit

einer (einfachen) elektronischen Signatur i.S.v. Art. 3  Nr. 10 eIDAS -VO (EU Nr.

910/2014) (z.B. eine mittels Adobe Sign, DocuSign oder vergleichbaren Program-

men erzeugte Signatur) versehenen Textdatei (z.B. pdf oder doc), die ihrerseits

als Anlage zu einer E -Mail oder auf einem physischen Datenträger übersandt 

wird. Eine Erklärung allein per E -Mail ist nicht ausreichend, auch nicht, wenn sie

z.B. am Ende des Textes den Namen oder einen Namenszusatz wiedergeben .

Unsere Lieferanten verpflichten sich, den Verhaltenskodex für Lieferanten von

Scankraft GmbH einzuhalten. 

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Scankraft GmbH. 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Scankraft GmbH. Scankraft GmbH ist jedoch berechtigt,

auch an einem sonstigen für den Kunden geltenden Gerichtsstand, insbesondere

dessen allgemeinen Gerichtsstand, Klage zu erheben. 

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN -Kaufrechtes und der IPR -Verweisungsnormen .

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungül-

tig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt . Die Parteien erklären, dass sie die ungültige bzw. unanwendbare

Bestimmung durch eine gültige und anwendbare Bestimmung ersetzen werden,

die dem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten

kommt.  

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