(NACHFOLGEND Scankraft GmbH) ZUR VERWENDUNG IM GESCHÄFTSVERKEHR GEGENÜBER UNTERNEHMERN (STAND 21/01/2025 )
Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließ-
lich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese gelten auch für
alle künftigen Verträge innerhalb der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden und ohne Rücksicht darauf, ob in je-
dem einzelnen Fall auf diese Bezug genommen wird . Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht anerkannt und wird ausdrücklich widersprochen . Sollten
in den von uns gestellten Vertragsformularen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen enthalten sein, haben diese Vor-
rang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle Angebote von Scankraft GmbH sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden . Insbesondere wenn Scankraft GmbH eine Investitionsübersicht für den Kunden erstellt, ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe ei-
nes Angebots durch den Kunden zu sehen, dass der Annahme durch Scankraft GmbH be-
darf.
Der Vertrag kommt zustande, wenn Scankraft GmbH innerhalb der Annahmefrist entweder
eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. In
Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften ent-
haltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusiche-
rungen von Eigenschaften und sind unverbindlich und werden nur Vertragsin-
halt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird . Die Erklärung einer Beschaffenheitsgarantie bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch Scankraft GmbH.
Alle Vereinbarungen über Software -Leistungen (Organisation, Programmierung,
Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen eines Vertrages von Scankraft GmbH
und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte .
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb Scankraft GmbH mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen. Der Kunde wird hiermit gemäß Art. 14 Abs. 1 der Daten-
schutz -Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) darüber informiert,
dass Scankraft GmbH seine Anschrift in m aschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich
aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Der Kunde erteilt seine Zu-
stimmung, dass die an Scankraft GmbH bekanntgegebenen personenbezogenen Daten von
Scankraft GmbH automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Zu-
dem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis der Geschäfts-
beziehung.
Der Kunde ist verpflichtet, Scankraft GmbH Änderungen seiner Wohn – bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft
nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gel-
ten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden . Bei einem eventuellen Standortwechsel der
Computersysteme des Kunden ist Scankraft GmbH berechtigt, die anfallenden Kosten neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen .
Angegebene Liefer – und Leistungstermine sind Richtzeiten und sind unverbind-
lich, und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung
und Übergabe an den Kunden , es sei denn, Scankraft GmbH hat sie schriftlich und ausdrück-
lich als verbindliche Termine bestätigt. Sofern Scankraft GmbH verbindliche Liefertermine
aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nicht-
verfügbarkeit der Leistung), wird Scankraft GmbH den Kunden hierüber unverzüglich infor-
mieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist
die Leistung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist Scankraft GmbH berechtigt,
ersatzlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits er-
brachte Gegenleistung des Kunden wird Scankraft GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall
der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Teillieferungen sind
möglich.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung
der Termine durch Scankraft GmbH setzt voraus, dass der Kunde seinen im Auftrag beschriebenen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht
nachkommt und insbesondere di e von Scankraft GmbH erbetenen Informationen, Unterla-
gen, Genehmigungen und Freigaben erteilt. Werden diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeit-
raum der Verzögerung verlängert.
Verzögert sich die Lieferung, aus Gründen die Scankraft GmbH nicht zu vertreten hat, wie
beispielsweise Ereignisse Höhere r Gewalt, Arbeitskonflikte , Pandemien oder an-
dere unvorhergesehene Hindernisse jeglicher Art , auch in der Sphäre der Scankraft GmbH
oder dessen Sublieferanten, wie etwa Betriebs – und Verkehrsstörungen und
Transportunterbrechungen, wird Scankraft GmbH von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl der Scankraft GmbH auch endgültig
von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Kunden Ansprüche auf-
grund des Rücktrittes durch Scankraft GmbH entstehen , entbunden .
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der
schriftlichen Auftragsbestätigung oder des unterschriebenen Projektvertrages.
Die darin genannten Preise sind verbindlich. Sämtliche Preise sind Nettopreise
und wird die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung geltende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. .
Die genannten Preise gelten exklusive Kosten für Dokumentation, Reise zeiten ,
Fahrten, Spesen und Übernachtungen , sowie Transport -, Versicherungs -, Instal-
lations – und Aufstellungskosten. Diese Kosten werden dem Kunden zusätzlich in
Rechnung gestellt . Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit
möglich, umgehend nach Lieferung .
Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen netto ohne jeden Ab-
zug zahlbar. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
Bei Teillieferung ist Scankraft GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelne n Einheit oder
Leistung diese in Rechnung zu stellen. .
Der Kunde ist unverzüglich bei jeder Lieferung und Leistung zur Untersuchung
und Mitteilung verpflichtet (§ 377 UGB) und es besteht kein Zahlungsverweige-
rungsrecht des Kunden wegen Teillieferungen und Teilleistungen oder , Garan-
tie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen .
Aufrechnungs – und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit
sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln
der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurück behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
Bei Scankraft GmbH einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten
Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von Scankraft GmbH im Rahmen des Mahnverfahrens
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, Scankraft GmbH sämtliche
entstandenen Kosten, , unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu er-
setzen .
Für die Stornierung von fest vereinbarten Terminen für Dienstleistungen und
Schulungen gelten folgende Regelungen:
Stornierungen müssen schriftlich per Post oder per E -Mail bei Scankraft GmbH eingehen.
Bei Absage oder Terminverschiebung durch den Kunden werden folgende Stornogebühren erhoben (Der Tag des Termins wird in die Fristberechnung nicht mit
einbezogen) :
‒ bis 14 Kalendertage vor Terminbeginn: kostenlos
‒ 13 – 7 Kalendertage vor Terminbeginn: 25%
‒ 6 – 3 Kalendertage vor Terminbeginn: 50%
‒ ab 2 Arbeitstage vor Terminbeginn: 75%
Die prozentualen Stornogebühren verstehen sich jeweils bezogen auf den ver-
einbarten Dienstleistungspreis. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass
ein Schaden nicht oder nicht in der von Scankraft GmbH berechneten Höhe entstanden ist.
Nach erfolgter Stornierung wird Scankraft GmbH zwei Alternativtermine vorschlagen.
Nimmt der Kunde einen dieser Termine wahr, werden 50% der gezahlten Stor-
nogebühr auf den Dienstleistungspreis angerechnet.
Scankraft GmbH behält sich vor, Schulungen abzusagen bzw. zu verschieben, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, den Scankraft GmbH nicht zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund
liegt u.a. bei plötzlicher Erkrankung des eingeplanten Scankraft GmbH -Mitarbeiters vor.
Eine zu geringe Teilnehmer zahl gilt ebenfalls als wichtiger Grund. Der Kunde
wird unverzüglich über eine Schulungsabsage informiert. Bei einer Absage der
Schulung seitens Scankraft GmbH werden entrichtete Schulungsgebühren erstattet.
Darüberhinausgehende Ansprüche gegen Scankraft GmbH sind ausgeschlossen.
Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Ver-
schulden oder rechtswidrigem Handeln Scankraft GmbHs ist der Kunde berechtigt, falls
Scankraft GmbH den Verzug zu vertreten hat, sofern der Kunde nach eingetretenem Verzug
schriftlich eine vierwöchige Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbrin-
gung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolg-
tem Ablauf der Nachfrist androht, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der vierwöchigen Nach-
frist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und de n
Kunden daran kein Verschulden trifft.
Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von
Scankraft GmbH zulässig . Ist neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr
in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamt-
projektes zu verrechnen
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch Scankraft GmbH , die Hersteller oder Distribution auf den Kunden über .
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der
Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt
auch bei Teillieferungen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Ver-
zug der Annahme ist. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten,
die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Kunden liegen, gehen
zu Lasten und auf Kosten des Kunden und gelten als Ablieferung .
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der
Ware beim Transportunternehmen und Scankraft GmbH schriftlich, spätestens jedoch bin-
nen 8 Arbeitstagen, vorzubringen .
Der Kunde hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten ei-
nen den Spezifikationen von Scankraft GmbH entsprechenden Raum mit Stromanschluss
bereitzustellen. Scankraft GmbH wird auf Wunsch des Kunden durch fachmännische Bera-
tung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzu-
bereiten.
Der Kunde hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom
Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf
seine Kosten herzustellen. Die Installations – und Lagerbedingungen sind zu be-
achten .
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun-
gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von Scankraft GmbH. Der
Kunde hat die im Eigentum von Scankraft GmbH stehende Vorbehaltsware pfleglich zu be-
handeln. Der Kunde hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung
(Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen . Der Kunde hat Scankraft GmbH auf
Verlangen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es uns
ermöglichen, die in unserem Eigentum stehende gelieferte Ware, die sich in sei-
nem Besitz befindet, zu lokalisieren. Verpfändungen oder Sicherungsübereig-
nungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderun-
gen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalbe r in vollem Umfang bis zur Bezahlung sämt-
licher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an Scankraft GmbH ab; Scankraft GmbH nimmt diese
Vorausabtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist ungeachtet der Abtretung bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen gegen seine Abnehmer einzuziehen. Scankraft GmbH ist zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt,
wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Scankraft GmbH in Verzug gerät oder wenn Scankraft GmbH Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, etc.). Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Einzugsermächtigung vor, hat der Kunde Scankraft GmbH auf Verlangen von Scankraft GmbH hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen gegen seine Abnehmer und deren jeweiligen Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Scankraft GmbH die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Auch Scankraft GmbH selbst ist zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Widerruf der Einzugsermächtigung vorliegen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die
im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter An-
gabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Sofern
der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
Werden im Rahmen eines Vertrages defekte Teile oder Geräte durch Scankraft GmbH aus-
getauscht, so gehen diese Teile in das Eigentum von Scankraft GmbH über. Die dafür ein-
gebauten Ersatzteile stehen unter Eigentumsvorbehalt von Scankraft GmbH und gehen
nach der Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche, die Scankraft GmbH aus dem Vertrag zu-
stehen, in das Eigentum des Kunden über .
Sofern in den Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller oder in einer schrift-
lichen Vereinbarung nicht anders geregelt, räumt Scankraft GmbH dem Kunden mit voll-
ständiger Bezahlung des jeweils vereinbarten Preises bzw. der vereinbarten Li-
zenzgebühr an einer Scankraft GmbH -Software, Fremdsoftware (Software, die von einem
Scankraft GmbH unabhängigen Software -Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils
dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen ein nicht -ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungs-
recht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert
wird, ein. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software
werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung
erworben . Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und den Doku-
mentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bei
Scankraft GmbH bzw. dem jeweiligen Software -Hersteller. Art und Umfang des übertrage-
nen Nutzungsrechts an Fremdsoftware richtet sich nach den Lizenzbestimmun-
gen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von Scankraft GmbH
gelieferte Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustim-
mung von Scankraft GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt wer-
den; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend (wenn in der Software kein aus-
drückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist) . Die Überlassung
von Quellcodes bedarf e iner besonderen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk
tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen.
Gerät der Kunde mit der Zahlung des Lizenzpreises bzw. der Lizenzgebühr in Ver-
zug, kann Scankraft GmbH nach Ablauf einer von Scankraft GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist
die Nutzung der Software bis zum Ausgleich der Rechnung untersagen. Erklärt
Scankraft GmbH wegen Zahlungsverzugs den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrags,
entfällt das Nutzungsrecht dauerhaft. Der Kunde hat in diesem Fall sämtliche
Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung unverzüglich einzustel-
len. Die Deinstallation und Nutzungsbeendigung sind durch den Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Möglichkeit für Scankraft GmbH, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt in jedem Fall unberührt.
Wird das Softwareprodukt im Lizenz -Kaufpreismodell erworben, gilt die Nut-
zungsberechtigung zeitlich unbefristet.
Wird das Softwareprodukt im Subscription -Preismodell erworben, gilt die Nut-
zungsberechtigung für die Vertragslaufzeit zeitlich befristet .
Die Subscription -Gebühr für jede Verlängerung kann nur zum jeweiligen Ver-
tragsende erhöht werden .
Subscription -Lizenzen , sofern diese nicht 3 Monate vor Vertragslaufzeitende
schriftlich gekündigt werden, verlänger n sich am Ende der jeweiligen Laufzeit
automatisch , ohne dass es schriftlicher Erklärungen dazu bedarf , um die Erstlaufzeit, mindestens jedoch um 12 Monate .
Für die Rechte des Kunden bei Sach – und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Für Lieferungen und -anpassungen, die auf Grundlage eines Projektvertrages er-
bracht werden, gelten die dort vereinbarten Gewährleistungsregelungen ab-
schließend. Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittfirmen (Fremd-
software), werden von Scankraft GmbH grundsätzlich auf der Basis und zu den Bedingun-
gen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden
Softwareüberlassungs – und Lizenzvertrags bereitgestellt. Für Fremdsoftware
leistet Scankraft GmbH in diesen Fällen keine Gewähr. Keine Gewährleistungsansprüche
bestehen ferner für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird,
dass nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß
der Software -Produktbeschreibung aufweist. Von der Gewährleistung ausge-
nommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder,
etc.) sowie Änderungen und Reparaturen infolge Eingriffe Dritter .
Scankraft GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände zum Zeitpunkt des Ge-
fahrübergangs frei von Sach – und Rechtsmängeln sind. Es gilt der gesetzliche
Mangelbegriff gemäß §922 ABGB in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Ver-
mutung der Mangelhaftigkeit gem äß §477 BG B § 924 ABGB gilt als ausgeschlos-
sen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Liefergegenstände oder de-
ren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt Scankraft GmbH grund-
sätzlich nicht.
Scankraft GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss
kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche
des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs – und Rügepflich-
ten (§377 UGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersu-
chung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde Scankraft GmbH
diesen unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel inner-
halb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die
Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des
Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfol-
gen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Män-
gelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ord-
nungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausge-
schlossen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, kann Scankraft GmbH zunächst wählen, ob eine Nach-
erfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nach-
erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unbe-
rührt.
Ist von Scankraft GmbH ein wesentlicher Mangel zu behandeln, ist der Kunde zwecks ge-
nauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von
ihm verwendete Computersystem, die Software, Protokolle, Diagnoseunterla-
gen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der üblichen
Geschäftszeiten der Scankraft GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen und Scankraft GmbH zu un-
terstützen .
Soweit eine Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software beauftragt
wurde , bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das die ursprüngliche Software lebt dadurch nicht wieder
auf.
Ist Scankraft GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese
über einen angemessenen Zeitraum aus Gründen, die Scankraft GmbH zu vertreten hat, so
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun-
gen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachstehendem Absatz
‚Haftung‘ und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungspflicht von Scankraft GmbH erlischt mit Ablauf 24 Monate , im Falle ei-
ner Installation durch Scankraft GmbH beginnend ab der Herstellung der Betriebsbereit-
schaft und im Übrigen beginnend ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Kun-
den.
Scankraft GmbH leistet keine Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände in Verbindung
mit Geräten und/oder Programmen Dritter mangelfrei funktionieren .
Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Be-
dingungen .
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung von
Scankraft GmbH vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert,
benutzt, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installati-
ons- und Betriebsanforderung en von Scankraft GmbH oder des Herstellers entsprechen, es
sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen für den Mangel nicht
ursächlich sind.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht
vorliegt, kann Scankraft GmbH dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils
gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen. Gewährleistungsrechte ge-
gen Scankraft GmbH stehen nur dem Kun den selbst zu und sind nicht abtretbar.
Scankraft GmbH haftet unbeschränkt
‒ für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
‒ bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und
‒ für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit ausgeschlossen .
Ebenso sind Vermögensschäden, wie Verluste oder Schäden an finanziellen
Werten, wie Geld, Investitionen, Sachwerten, Geschäftsvermögen und anderen
finanziellen Ressourcen ausgeschlossen. Der Höhe nach ist die Haftung in den
vorgenannten Fällen beschränkt auf die Höhe des Netto -Auftragsvolumens de s
jeweiligen Auftrags .
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Haftung von Scankraft GmbH für die
Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
Scankraft GmbH hat auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen
und wird diese aufrechterhalten
Der Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen gelten.
Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der
Kunde Scankraft GmbH gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 33 der REACH -Verordnung
(EG/1907/2006) stellt Scankraft GmbH in der Produktdokumentation oder anderweitig mit
dem Produkt entsprechende Informationen der jeweiligen Hersteller bereit,
wenn diese die Bereitstellung bestimmter Informationen zu Stoffen der Kandi-
datenliste für erforderlich halten, um den sicheren Umgang mit dem Produkt zu
ermöglichen. Scankraft GmbH kommt dieser Informationspflicht nach, indem unter https://www.scankraft.com/reach/ eine Zusammenfassung der Links der jeweiligen
Hersteller zur Verfügung gestellt wird.
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur
mit schriftlicher Zustimmung von Scankraft GmbH übertragen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, dessen Aufhebung sowie alle
Erklärungen, die nach diesem Vertrag abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die nach dieser
Klausel vereinbarten Formerfordernisse. Zur Wahrung der Schriftform reicht
auch die Übermittlung einer handschriftlich unterschriebenen Erklärung per E –
Mail (z.B. als PDF -Scan) aus und zur Wahrung der elektronischen Form eine mit
einer (einfachen) elektronischen Signatur i.S.v. Art. 3 Nr. 10 eIDAS -VO (EU Nr.
910/2014) (z.B. eine mittels Adobe Sign, DocuSign oder vergleichbaren Program-
men erzeugte Signatur) versehenen Textdatei (z.B. pdf oder doc), die ihrerseits
als Anlage zu einer E -Mail oder auf einem physischen Datenträger übersandt
wird. Eine Erklärung allein per E -Mail ist nicht ausreichend, auch nicht, wenn sie
z.B. am Ende des Textes den Namen oder einen Namenszusatz wiedergeben .
Unsere Lieferanten verpflichten sich, den Verhaltenskodex für Lieferanten von
Scankraft GmbH einzuhalten.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Scankraft GmbH.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Scankraft GmbH. Scankraft GmbH ist jedoch berechtigt,
auch an einem sonstigen für den Kunden geltenden Gerichtsstand, insbesondere
dessen allgemeinen Gerichtsstand, Klage zu erheben.
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN -Kaufrechtes und der IPR -Verweisungsnormen .
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungül-
tig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt . Die Parteien erklären, dass sie die ungültige bzw. unanwendbare
Bestimmung durch eine gültige und anwendbare Bestimmung ersetzen werden,
die dem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten
kommt.

Ansprechpartner: Philip Feilhaber
Telefonisch erreichbar · Mo-Fr 08:00-17:00 Uhr.
Telefon: +43 732 324 095
Email: office@scankraft.com
Kontakt & Öffnungszeiten: Mo-Fr: 08:00 bis 17:00 Uhr
Scanoffices: St. Florian (AT), Stuttgart (DE), Braunschweig (DE)

Telefon: +43 732 324 093
Email: office@scankraft.com
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